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§ 8 LuF PauschVO 2006

Fassungen
24.08.2005 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 258/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.08.200531.12.2010 BGBl. II Nr. 258/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.2005BGBl. II Nr. 258/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich

2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 15,).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010,).

Text

römisch drei. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als

65.500 Euro oder bei Ermittlung der, sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23

Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit die Paragraphen 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068549