Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
LuF PauschVO 2006
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 15,).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010,).
Text
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr alsrömisch drei. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als
65.500 Euro oder bei Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 2365.500 Euro oder bei Ermittlung der, sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23
Abs. 1a des BauernsozialversicherungsgesetzesAbsatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit die Paragraphen 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40068549