Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 136/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 136/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 136/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer

(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern anwendet, behält 25 % der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer und leitet die verbleibenden 75 % der Einnahmen an die andere

Vertragspartei weiter.

(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern nach Artikel 5 Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.

(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004248

Dokumentnummer

NOR40068566