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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 136/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 136/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 136/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15 Übergangszeitraum

Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie unbeschadet des Artikels 4 die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 10 dieses Abkommens mehr vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004248

Dokumentnummer

NOR40068571