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Art. 13

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.07.200531.12.2022 BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

Beendigung des Abkommens

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.

Geschehen in deutscher, englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist die englische Textfassung verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068589