Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
Beendigung des Abkommens
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen in deutscher, englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist die englische Textfassung verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40068589