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Art. 1

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.200531.12.2022 BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteuern zu können.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.

(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Übereinkommen nur für die Niederländischen Antillen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068577