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Art. 3

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.200531.12.2022 BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf den Niederländischen Antillen die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmen oder Befreiungen, die in der Republik Österreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern gemäß diesen Bestimmungen auf Antrag gewährt werden, verlieren jedoch ihre Gültigkeit, und wirtschaftlichen Eigentümern werden keine derartigen Ausnahmen oder Befreiungen mehr eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068579