Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 4
Automatische Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40068580