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Art. 4

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.200531.12.2022 BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

Automatische Auskunftserteilung

(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.

(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068580