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Art. 6

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.07.200531.12.2022 BGBl. III Nr. 137/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

Aufteilung der Einnahmen

(1) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 1 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer und leitet 75% der Einnahmen an den anderen Vertragsstaat weiter.

(2) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 4 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in dem anderen Vertragsstaat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an den anderen Vertragsstaat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Vertragsstaats, in dem die Zahlstelle ansässig ist – in dem in Absatz 1 genannten Fall – beziehungsweise des Vertragsstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist – in dem in Absatz 2 genannten Fall.

(4) Die Vertragsstaaten treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068582