Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
Text
Artikel 6
Aufteilung der Einnahmen
(1) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 1 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer und leitet 75% der Einnahmen an den anderen Vertragsstaat weiter.
(2) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 4 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in dem anderen Vertragsstaat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an den anderen Vertragsstaat weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Vertragsstaats, in dem die Zahlstelle ansässig ist – in dem in Absatz 1 genannten Fall – beziehungsweise des Vertragsstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist – in dem in Absatz 2 genannten Fall.
(4) Die Vertragsstaaten treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.