Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14 Übergangszeitraum
Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 mehr vor.Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 mehr vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40068605