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Art. 14

Fassungen
01.07.2005 bis 17.05.2024 — BGBl. III Nr. 138/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.07.200517.05.2024 BGBl. III Nr. 138/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 138/2005

Außerkrafttretensdatum

17.05.2024aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14 Übergangszeitraum

Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 mehr vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004250

Dokumentnummer

NOR40068605