Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.07.2005 bis 17.05.2024 — BGBl. III Nr. 138/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.07.200517.05.2024 BGBl. III Nr. 138/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 138/2005

Außerkrafttretensdatum

17.05.2024aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt

(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte anwendet, behält 25% der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalte und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte nach Artikel 4 Absatz 4 erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.

(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004250

Dokumentnummer

NOR40068600