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§ 4

Fassungen
ab 25.08.2005 — BGBl. II Nr. 260/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute25.08.2005 BGBl. II Nr. 260/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freisetzungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.08.2005BGBl. II Nr. 260/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

Im Genehmigungsbescheid für eine Freisetzung ist festzulegen, dass und wann nach Abschluss der Freisetzung ein Bericht gemäß Paragraph 46, GTG über die Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins, GTG) maßgeblich sind, vorzulegen ist. Wenn eine Überwachung nach Beendigung der Freisetzung angeordnet wird, ist im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und wann darüber ein Abschlussbericht und gegebenenfalls ein Zwischenbericht vorzulegen ist. Diese Vorlage hat in schriftlicher und elektronischer Form zu erfolgen. Im Fall einer Freisetzung von GVHP haben diese Berichte die Angaben gemäß Anlage 7 zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

20004253

Dokumentnummer

NOR40068683