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Art. 14

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 141/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.01.200531.12.2016 BGBl. III Nr. 141/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 141/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.

Text

Artikel 14 Übergangszeitraum

Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel römisch zwei der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004254

Dokumentnummer

NOR40068706