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Art. 9

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 141/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.200531.12.2016 BGBl. III Nr. 141/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 141/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.

Text

Artikel 9 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt

(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte anwendet, behält 25% der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte nach Artikel 4 Absatz 4 erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.

(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004254

Dokumentnummer

NOR40068701