Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von festen Stoffen der Klassen 6.1 und 8, Verpackungsgruppe III in loser Schüttung in bedeckten FahrzeugenADR – Beförderung von festen Stoffen der Klassen 6.1 und 8, Verpackungsgruppe römisch drei in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 7.3.1.1 b) der Anlage A des ADR dürfen feste Stoffe der Klassen 6.1 und 8, der Verpackungsgruppe III, für die in Spalte 17 der Tabelle A, Kapitel 3.2 die Sondervorschrift VV9b angeführt ist, in loser Schüttung gemäß den Bestimmungen wie sie in der Sondervorschrift VV9a des Abschnittes 7.3.3 angeführt sind, befördert werden.Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 7.3.1.1 b) der Anlage A des ADR dürfen feste Stoffe der Klassen 6.1 und 8, der Verpackungsgruppe römisch drei, für die in Spalte 17 der Tabelle A, Kapitel 3.2 die Sondervorschrift VV9b angeführt ist, in loser Schüttung gemäß den Bestimmungen wie sie in der Sondervorschrift VV9a des Abschnittes 7.3.3 angeführt sind, befördert werden.
Alle sonstigen Vorschriften des ADR betreffend die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
lm Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M171)“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
NOR40068791