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Art. 12

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 149/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch zwölf

Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

  1. Absatz eins,
    Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (römisch 25 ) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
  2. Absatz 2,
    Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
  3. Absatz 3,
    Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Arten zu ergreifen.

Schlagworte

Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068804