Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 149/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 149/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch sechs

Arealstaaten

  1. Absatz eins,
    Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten außerhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Arten unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068798