Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1) Seitens der ungarischen Vertragspartei wird das Dubliner Verfahren von der Dublin – Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH durchgeführt.
(2) In den Fällen von Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen wird seitens der österreichischen Vertragspartei das Dubliner Verfahren vom Bundesasylamt über die EAST oder über die Grundsatz- und Dublinabteilung durchgeführt.
(3) Die Dublin-Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH führt die erforderlichen Absprachen mit der EAST, es sei denn, die Grundsatz- und Dublinabteilung teilt der Dublin-Koordinierungsabteilung des BM BÁH schriftlich mit, dass sie den Fall des betreffenden Ersuchens in ihrer eigenen Zuständigkeit bearbeiten will.
Schlagworte
Aufnahmeersuchen, Grundsatzabteilung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40068817