Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 265/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 265/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 265/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung für die Schwerpunkte Streichinstrumente und Zupfinstrumente ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
  2. Ziffer 2
    Aufschneiden des Steges,
  3. Ziffer 3
    Aufziehen von Saiten,
  4. Ziffer 4
    Stimmen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung für den Schwerpunkt Bogen ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
    2. Ziffer 2
      Bearbeiten von Bogenstangen,
    3. Ziffer 3
      Behaaren,
    4. Ziffer 4
      Spielfertigmachen.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 5,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 6,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Gesetzesnummer

20004271

Dokumentnummer

NOR40068887