Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orgelbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Orgelbau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40068896