Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orgelbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Einfache Kalkulation mit Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40068904