Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Harmonikateiles zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Harmonikateiles zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40068931