Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 270/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 270/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 270/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Harmonikamacher, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Harmonikamacher, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1978,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Harmonikamacher ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Harmonikamacher gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20004274

Dokumentnummer

NOR40068934