Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
Erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,
Harmonikateile anfertigen und zusammenbauen,
Harmonikas warten, reparieren und restaurieren,
Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
Behandeln von Oberflächen,
Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.
Dokumentnummer
NOR40068923