Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 134/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung ist der anderen Seite auf diplomatischem Weg zu notifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Geschehen in Valletta am 7. Mai 2004 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40068974