Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Sicherheit und Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR40069010