Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 277/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 277/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 277/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Gesetzesnummer

20004287

Dokumentnummer

NOR40069039