Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 277/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 277/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 277/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1974,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 2, angeführten Prüfungsvorschriften antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20004287

Dokumentnummer

NOR40069041