Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Codes LQ4 und LQ5 des Abschnittes 3.4.6
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 172/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 3.4.6 ADR ist die Fußnote c) auch auf die in Spalte 1 der Tabelle des Abschnittes 3.4.6 angeführten Codes LQ4 und LQ5 anwendbar.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Januar 2007 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40069047