Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.09.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 172/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.09.200531.12.2006 BGBl. III Nr. 172/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Codes LQ4 und LQ5 des Abschnittes 3.4.6

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.09.2005BGBl. III Nr. 172/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 3.4.6 ADR ist die Fußnote c) auch auf die in Spalte 1 der Tabelle des Abschnittes 3.4.6 angeführten Codes LQ4 und LQ5 anwendbar.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Januar 2007 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20004293

Dokumentnummer

NOR40069047