Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 17

Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069064