Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

  1. Ziffer eins
    erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
  2. Ziffer 2
    überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf;
  3. Ziffer 3
    sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert;
  4. Ziffer 4
    erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069067