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Art. 22

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

TITEL römisch drei VERTRETUNG DES PERSONALS

Artikel 22

Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069069