Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 25
Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch
die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt;
den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;
die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;
die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates auferlegt wird;
Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40069072