Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 32

Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft wird, auf Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die luxemburgische Regierung zu richten, die die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt. Der Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung der Organe der Schulen entsprechend geändert.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069079