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Art. 34

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 34

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. April 1957 und des dazugehörigen Protokolls vom 13. April 1962. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, bleibt das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung in Kraft. Das Zusatzprotokoll betreffend die Münchener Schule, das unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. April 1962 erstellt und am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet wurde, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Bezugnahmen in vor dieser Vereinbarung verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069081