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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Abschluß- und Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den vom Obersten Rat entsprechend Artikel 11 festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung abgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April 1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält (im folgenden „Abkommen über die Europäische Abiturprüfung“ genannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der Vertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens vornehmen. Die Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses
    1. Litera a
      haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte;
    2. Litera b
      erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.
    Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „Hochschulen“
    1. Litera a
      Hochschulen und Universitäten,
    2. Litera b
      Anstalten, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, einer Hochschule gleichgestellt werden.

Schlagworte

Abschlußzeugnis, Abschlusszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069052