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Art. 9

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Ausser in den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, werden die Beschlüsse des Obersten Rates vorbehaltlich folgender Bestimmungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst:
    1. Litera a
      Für die Annahme eines Beschlusses, der die spezifischen Interessen eines Mitgliedstaats berührt – wozu die wesentliche Erweiterung der Einrichtungen oder die Schließung einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Schule gehört – ist die befürwortende Stimmabgabe des Vertreters dieses Mitgliedstaates erforderlich.
    2. Litera b
      Für die Schließung einer Schule ist die befürwortende Stimmabgabe des Mitglieds der Kommission erforderlich.
    3. Litera c
      Der Vertreter einer Organisation des öffentlichen Rechts, der im Obersten Rat aufgrund eines Übereinkommens nach Artikel 28 einen Sitz und eine Stimme erhalten hat, ist bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Schule, die Gegenstand jenes Übereinkommens ist, stimmberechtigt.
    4. Litera d
      Das Stimmrecht des Vertreters des Personalausschusses nach Artikel 8 Buchstabe c) und des Vertreters der Elternschaft nach Artikel 8 Buchstabe d) ist auf die Annahme von Beschlüssen über pädagogische Fragen im Sinne des Artikels 11 – ausgenommen Beschlüsse betreffend Änderungen des Abkommens über die Europäische Abiturprüfung und Beschlüsse mit finanziellen oder haushaltsrechtlichen Auswirkungen – beschränkt.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit vorschreibt, stehen Stimmenthaltungen von Mitgliedern, die anwesend sind oder sich vertreten lassen, der Annahme von Beschlüssen des Obersten Rates nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) verfügen die anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei den Abstimmungen über jeweils eine Stimme.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069056