Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Eine Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen über jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei hinaus kommt oder kommen kann und der für die andere Vertragspartei Folgen haben könnte.
„Nukleare Anlagen“ und „Tätigkeiten“ gemäß Absatz 1 sind:
Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiver Abfälle,
Herstellung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle und medizinische Zwecke sowie zur Durchführung damit zusammenhängender wissenschaftlicher Forschungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069084