Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069093