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Art. 12

Fassungen
ab 13.09.2005 — BGBl. III Nr. 175/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute13.09.2005 BGBl. III Nr. 175/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.09.2005BGBl. III Nr. 175/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt 3 Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die spätere der beiden Mitteilungen, daß die innerstaatliche Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, bei einer der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege eingelangt ist.
  2. Absatz 2,
    Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Vertragsparteien kann eine Mitteilung über ihre Absicht, dieses Abkommen zu kündigen, übermitteln. In diesem Fall verliert das Abkommen 6 Monate, nachdem eine der Vertragsparteien die entsprechende schriftliche Mitteilung der anderen Vertragsparteien im diplomatischen Weg erhalten hat, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Minsk, am 9. Juni 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069095