Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 3 Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die spätere der beiden Mitteilungen, daß die innerstaatliche Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, bei einer der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege eingelangt ist.
Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Vertragsparteien kann eine Mitteilung über ihre Absicht, dieses Abkommen zu kündigen, übermitteln. In diesem Fall verliert das Abkommen 6 Monate, nachdem eine der Vertragsparteien die entsprechende schriftliche Mitteilung der anderen Vertragsparteien im diplomatischen Weg erhalten hat, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Minsk, am 9. Juni 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069095