Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069087