Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar
die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
die belarussische Seite: das Ministerium für außerordentliche Situationen der Republik Belarus.
Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
den Austausch von Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit laut den Bestimmungen von Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt, sowie dann, wenn Informationen nicht im Wege der vereinbarten Kontaktstellen übermittelt werden können.
die Organisation der gemeinsamen Expertentatungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069091