Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Text
Artikel 9 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt
(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte anwendet, behält 25% der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte nach Artikel 4 Absatz 4 erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.
(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.