Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40069168