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§ 13

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 275/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 275/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 275/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binder, enthalten in der Verordnung vom 15. Februar 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Binder, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1992,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Binder ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binder gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20004300

Dokumentnummer

NOR40069171