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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 275/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 275/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 275/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. Ziffer 4
    Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,
  5. Ziffer 5
    Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Lehren (Modeln),
  7. Ziffer 7
    Herstellen, Einrichten und Aufstellen von Gebinden,
  8. Ziffer 8
    Reinigen, Warten und Reparieren von Gebinden,
  9. Ziffer 9
    Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
  10. Ziffer 10
    Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung insbesondere über Gebindeformen in der Kellereiwirtschaft.

Schlagworte

Werkstoff

Gesetzesnummer

20004300

Dokumentnummer

NOR40069160