Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Bildhauerei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bildhauer oder Bildhauerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40069172