Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 276/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 276/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildhauerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 276/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, enthalten in der Verordnung vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei voll anzurechnen.

Schlagworte

Holzbildhauer

Gesetzesnummer

20004301

Dokumentnummer

NOR40069184