Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, enthalten in der Verordnung vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 140/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, enthalten in der Verordnung vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, BGBl. Nr. 261/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnungen antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40069184