Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40069212