Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzblasinstrumentenerzeugung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, BGBl. Nr. 260/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeugung voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40069215